Arbeitgeberzuschuss zur PKV
Wer als Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, oder aufgrund anderer Umstände von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist, kann sich in einer privaten Kranken– und Pflegeversicherung absichern. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall weiterhin Zuzahlungen leisten. Die Höhe orientiert sich dabei im Wesentlichen an den Beiträgen der gesetzlichen Kassen. Die Zuschüsse dürfen den maximalen Satz der GKV nicht überschreiten. Es kann also durchaus vorkommen, dass sich im Laufe der Jahre die Beiträge ändern, da sich der Durchschnittssatz an den Zahlungen in den gesetzlichen Kassen orientiert. Liegt die private Versicherung mit ihren Beiträgen unter denen der gesetzlichen Kassen, muss der Arbeitgeber nur die Hälfte der tatsächlichen Zahlungen leisten.
Die Leistungen der neuen Kasse sind an keinen Mindestumfang gebunden. Der Versicherungsschutz muss lediglich Leistungen umfassen, die eine gesetzliche Krankenkasse ebenfalls kennt. Kommt die PKV für Schadensfälle auf, die im Umfang der vorhergehenden Versicherung nicht enthalten war, wird der auf diese Leistungen entfallende Betrag nicht mit bezuschusst.
Kinder und Ehepartner werden ebenfalls bezuschusst, egal ob sie sich in der gleichen oder einer anderen privaten Krankenkasse versichert haben. Dafür muss der Arbeitnehmer einen Nachweis seinem Arbeitgeber gegenüber erbringen. Alle vom Versicherten abgeschlossenen Zusatzversicherungen werden seitens der Arbeitgeber nicht mit abgedeckt. Für diese Beiträge ist jeder Versicherte selbst verantwortlich und zahlt diese auch aus eigener Tasche.