Beihilfe und Kostendämpfungspauschale
Bund und Länder müssen sparen. Diese Weisheit gilt seit einigen Jahrzehnten und hat mitunter sehr fragwürdige Stilblüten getrieben. Seit 1999/2001 bekommen die Sparwut sogar die ansonsten unbescholtenen Staatsdiener zu spüren. Deren gesundheitliche Absicherung wird über die sogenannte Beihilfe durch Bund und die einzelnen Länder gestützt. Jeder einzelne Beamte erhält einen Teil der Beträge, die für die Gesundheitsvorsorge anfallen würden, vom jeweiligen Dienstherren erstattet. Über den verbleibenden Betrag wird eine reguläre Versicherung abgeschlossen. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der jeweiligen Familiensituation ab. In der Regel bewegen sich die Eigenanteile zwischen 50% und 20%.
Diese Beihilfe ist vor einigen Jahren in die Schusslinie vieler Sparfüchse geraten. In einigen Bundesländern wurde das Beihilfegesetz so verändert, dass ein wenig mehr im Haushalt übrig bleibt. Den Beamten wurde, in Abhängigkeit von ihrer Besoldungsstufe ein Teil der Beihilfe abgezogen und als Selbstbehalt deklariert. Die sogenannte Kostendämpfungspauschale hatte schnell Schule gemacht. Das so etwas nicht ganz Folgenlos blieb, hätte den Machern eigentlich klar sein müssen. In allen betroffenen Ländern reichten Beihilfeempfänger Klage ein. Das Ergebnis fiel dabei recht unterschiedlich aus. Niedersächsische Gerichte haben die Anträge zum Beispiel abgelehnt, wie im versicherungen-blog nachgelesen werden kann.
Das genaue Gegenteil ist in NRW der Fall. Hier haben die Richter im Juli für ihre Kollegen entschieden und erklärten die Kostendämpfungspauschale zur Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherren. Damit haben die Bemühungen um Einsparungen bei der Beihilfe in NRW einen herben Rückschlag erlitten. Welches Ergebnis die Revision mit sich bringt und ob diese Urteil Auswirkungen auf andere Bundesländer hat, bleibt abzuwarten.