BGH stützt Abrechnungspolitik der Ärzte
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 8.November 2007 der Klage eines Augenarztes stattgegeben und untermauert damit die gängige Praxis bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen. Damit können Ärzte bedenkenlos selbst für durchschnittliche den Höchstsatz berechnen und verstoßen nicht gegen die Gebührenordnung. Der Rechtsstreit zwischen dem Augenarzt und seinem Patienten wurde durch eine Augenoperation ausgelöst, der Patient weigerte sich, die Rechnung zu zahlen. Er empfand sie als schlichtweg zu hoch. Das Verfahren zog sich durch mehrere Instanzen, bis der Arzt schließlich vom BGH Recht bekam. Es ging um einen Streitwert von knapp 2100 Euro.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Abrechnung des Höchstsatzes in dieser Form bereits seit einigen Jahren gängige Praxis ist und der Verordnungsgeber habe davon Kenntnis. Der Arzt verstoße nicht gegen den ihm eingeräumten Ermessensspielraum. Da es der Verordnungsgeber versäumt habe, die Regelungen für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen genauer abzugrenzen und keine Erklärung zu den Kosten der Leistungen abverlangt, nehme er billigend hin, dass viele Ärzte für ihre Behandlungen den entsprechenden Höchstsatz berechnen. Begründungen werden erst ab dem 2,3 fachen des Gebührensatzes notwendigen. Die Richter forderten aber gleichzeitig, dass sich bei einfachen Leistungen die Liquidation im unteren Bereich der Regelspanne bewegt und nicht pauschal der mögliche Höchstsatz verrechnet werde.
Um die Abrechnung der ärztlichen Leitungen transparenter zu gestalten, wird die Novellierung der Gebührenordnung gefordert, allerdings scheint der Verordnungsgeber daran wenig Interesse zu haben. Besonders die Neuregelung für einen durchschnittlichen Regelsatzes wäre wünschenswert, der Gesetzgeber ist dieser Forderung aber bisher noch nicht nach gekommen. Mit dem Urteil des BGH haben Patienten, die ihre Arztrechnung für überhöht halten, sicher Schwierigkeiten damit haben, ihre Ansichten vor Gericht durch zusetzten. Vor der Weigerung, die Rechnung nicht zu zahlen, sollte erst eine adäquate Rechtsberatung aufgesucht werden. Ob die Abrechnungspolititk sich in den nächsten Jahren ändern wird, bleibt abzuwarten.