Fristen zur Kündigung der Krankenversicherung
Kündigungsfristen begleiten uns inzwischen in vielen Bereichen des Lebens. Egal, ob Zeitungsabonnement oder Jahresvertrag mit einem Pay – TV Sender. Überall muss die Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtzeitig angezeigt werden. So auch auf dem Sektor der Krankenversicherungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mitglied einer GKV oder PKV ist. Es unterscheidet sich lediglich die Zeitspanne.
Um als Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherer wechseln zu können, muss als erstes eine Bedingung erfüllt sein. Der Versicherte hat über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten die Zugehörigkeit zum alten Versicherungsinstitut nach zuweisen. Die Kündigung selbst ist an eine Frist von zwei Monaten gebunden. Wer zum 01. Januar wechseln möchte, muss die schriftliche Kündigung bis Ende Oktober des alten Jahres einreichen. Um als freiwilliges Mitglied in eine private Krankenversicherung einzutreten, gilt zwar ebenfalls eine Kündigungsfrist, aber die 18-monatige Zugehörigkeitsregelung fällt weg.
Erhöht die Versicherung kann man vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Innerhalb von einem Monat muss die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Innerhalb von 14 Tagen erhält der Versicherte eine Bestätigung über den Austritt.
Für Selbstständige und Freiberufler in der privaten Krankenversicherung gelten ähnliche Regeln. Bevor jetzt über einen Wechsel nachgedacht wird, lohnt es sich, das Kleingedruckte genau zu lesen. Die Versicherungsverträge enthalten im Allgemeinen Regelungen, welche die Mindestlaufzeit und den Termin der Kündigung festlegen. Zwischen den einzelnen Unternehmen gibt es dabei erhebliche Unterschiede. Angehörige der Barmenia können erst nach drei Jahren Vertragslaufzeit wechseln. Wer eine Versicherung bei der BBV unterzeichnet hat, darf sich bereits nach Ablauf eines Jahres neu versichern.
Auch hier gilt das Sonderkündigungsrecht im Falle von Beitragsanpassungen.