Pkv Arbeitgeberanteil 2011

Wissenswertes zum Arbeitgeberanteil 2011

Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer in der privaten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten diese einen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber. Während die Zuschussberechnung für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung verhältnismäßig einfach geregelt ist, gestaltet sich die Berechnung bei privat Krankenversicherter etwas komplizierter.

Grundvoraussetzung für einen Arbeitgeberzuschuss zu den Kosten einer privaten Krankenversicherung ist die Art und der Umfang der Versicherungen. Es müssen in jedem Fall mindestens die gleichen Bereiche wie in einer gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sein. Dazu gehört insbesondere auch die Krankenfortzahlung ab dem 43. Krankentag (bis zum 42. Tag trägt der Arbeitgeber wie bei gesetzlich Versicherten die Kosten).

Unabhängig von der Höhe des Arbeitgeberzuschusses wird dieser immer steuerfrei durch den Arbeitgeber gewährt.
Die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitgeberanteils ist der Beitrag, der laut Bescheinigung der privaten Krankenversicherung zu zahlen ist. Begrenzt ist der Zuschuss jedoch auf maximal 50 % des Beitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich einerseits nach den eigenen sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbestandteilen und andererseits der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Im Jahr 2011 ist diese Beitragsbemessungsgrenze nicht gewohnt angehoben worden, sondern ausnahmsweise gesenkt. Da gleichzeitig jedoch der Beitragssatz von vorher 14,9 % auf 15,50 Prozent erhöht hat, ergibt sich folgende Berechnung:

Beitragsbemessungsgrenze (kurz: BBG) 2011 pro Monat: 3.712,50 EUR
Arbeitgeberanteil in Höhe von 7,3 % von der BBG: 271,01 EUR
Maximal kann also vom Arbeitgeber ein steuerfreier Zuschuss in Höhe von 271,01 EUR pro Monat gewährt werden. Dazu kommen maximal weitere 36,20 EUR für die private Pflegeversicherung, welche sich analog berechnen lassen.
Um die Berechnung nach den vorgenannten Grundsätzen für den Arbeitgeber zu ermöglich stellen die privaten Krankenversicherer eine Arbeitgeberbescheinigung aus. Diese enthält die relevanten Daten für das Versicherungsverhältnis.

Bei der Berechnung spielt es jedoch keine Rolle, ob für den Beitrag auf der Arbeitgeberbescheinigung noch andere Personen mitversichert sind. Denn der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich ausschließlich nach dem zu zahlenden Beitrag.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet einen Zuschuss zu gewähren, der über die 50 % hinausgeht.
Die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses ist immer an die Bedingung der Gehaltszahlung gebunden. So entfällt beispielsweise ab dem 43. Krankheitstag und somit bei dem Bezug von Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung der Arbeitgeberzuschuss. Ein weiteres Beispiel für den Wegfall des Arbeitgeberzuschusses ist bei Frauen der Zeitraum in dem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wird.

Interessant in dem Zusammenhang ist auch, dass Beitragserstattungen der privaten Krankenversicherung nur dem Arbeitnehmer zustehen. Diese mindern weder rückwirkend noch für die Zukunft den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Ähnliche Beiträge im Krankenversicherung Blog

Leave a Reply